Die Trennung der Sankt Wendelinus-Kapelle zu Weisenbach von der Sankt Jacobuspfarrei zu Gernsbach – auch die untere Pfarrei in der Schifferkirche genannt – ging nicht so leicht, wie uns die noch gut erhaltenen Urkunden erkennen lassen.
Graf Bernhard von Eberstein trat gegen diese Trennung mit aller Schärfe auf und fing einen Prozess an. Am 17. Januar 1482 kam der Entscheid der Richter des Mainzer Stuhles, der dahin lautete, dass die wider die temporelle Separation (zeitliche Trennung) der Sankt Wendelinus-Kapelle zu Weisenbach von der Pfarrkirche zu Gernsbach eingelegte Appellation des Grafen Bernhard von Eberstein unberechtigt sei, mit Verfällung der Kosten. Dieser letztere Entscheid über die Kosten schien dem streitsüchtigen Herrn Grafen Bernhard gar nicht willkommen gewesen zu sein, denn im Jahre 1483, am 18. Mai, erfolgte ein Rundschreiben der Mainzer Richter an die Geistlichkeit des Bistums Speyer, wie an alle Notare daselbst: …den Grafen Bernhard zu Eberstein zur Entrichtung von 19 Gulden rheinischer Währung und 16 Weißpfennige für Prozesskosten und 4 ½ Gulden für Bezahlung des Vollziehungsbriefes anzuhalten. Im Notfalle aber, wenn er sich abermals weigere, den Bann gegen ihn und sein Geschlecht zu schleudern.
Nun bezahlte der Graf alles auf Heller und Pfennig und damit bleibt Weisenbach für alle Zeiten von Gernsbach kirchlich getrennt.
Somit ist der 17. Januar 1482 der Gründungstag der Pfarrei Weisenbach im Murgtal.
Aus dem anno 1481 bewilligten Provisorium wurde im Jahre 1487 die selbständige Pfarrei Weisenbach von der Herrschaft anerkannt.
Im Jahre 1489 bestimmte Markgraf Christoph die Sankt Wendelinus-Kapelle zu Weisenbach auf immer zur Pfarrkirche für Weisenbach und den Filialorten Au, Langenbrand und Reichental.
Am 20. November 1504 verlieh Kardinalbischof Raphael von Alba und sechs andere Kardinäle der Pfarrei Weisenbach zu Gunsten der Wendelinuskapelle einen Ablassbrief auf 100 Tage. In der Urkunde ist festgelegt, dass die Gläubigen an den bestimmten Ablasstagen zum fleißigen und frommen Gebrauch des Ablasses aufgefordert werden und neben Gebet- und Sakramentenempfang auch Almosen zur Unterhaltung und Ausschmückung der Pfarrkirche spenden müssen.